1. Der Verein führt den Namen FC Altenbochum 1920/28 e.V. und hat seinen Sitz in Bochum - Altenbochum. Er ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.
2. Seine Vereinsfarben sind Blau Weiß.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports auf breitester Grundlage zur körperlichen, geistigen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Schaffung von Strukturen und Rahmenbedingungen zur zeitgemäßen Ausübung des Fußballspiel-und Fußballsportbetriebes;
- den Aufbau einer umfassenden Trainings-und Übungsprogramms für alle Senioren-und Jugendmannschaften des Vereins
- die Organisation von sportspezifischen Veranstaltungen
- die Beteiligung an Turnieren und Wettkämpfen
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft erfolgt mittels eines schriftlichen Antrags durch Beschluss des Vorstandes. Hierüber ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein gemacht haben.
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Tod
b) Durch Austritt
c) Durch Streichung von der Mitgliederliste
d) Durch Ausschluss aus dem Verein
e)
2. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist mit der Zahlung des Jahresmitgliederbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er sich trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzt vereinswidrig verhält.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Austrittsbeschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des Schreibens das Recht der Berufung beim Ältestenrat zu.
Entscheidet dieser nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten über die Berufung, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
1. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Bei Vereinsaustritt im Laufe eines Jahres erfolgt keine anteilige Rückerstattung von Beiträgen.
3. Die Beiträge werden nach Möglichkeit im Lastschriftverfahren eingezogen.
1. Die Vereinsangelegenheiten werden wahrgenommen durch
a) Die Mitgliederversammlung
b) Den geschäftsführenden Vorstand
c) Den erweiterten Vorstand
d) Den Ältestenrat
2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, das weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse für besondere Aufgaben, geschaffen werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes werden die Vorstandsmitglieder rechtzeitig eingeladen. Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen schriftlich, per Mail oder durch Aushang im Vereinsheim oder im Aushangkasten.
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1.Vorsitzenden
b) 2.Vorsitzenden
c) 1.Geschäftsführer
d) 2.Geschäftsführer
e) 1.Finanzenwart
f) 2.Finanzenwart
2. Der Sportliche Leiter und der Jugendleiter sind ständige Teilnehmer der Sitzungen
des geschäftsführenden Vorstands.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn min. 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzender).
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung
auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder für Sonderaufgaben berufen oder bei der Jahreshauptversammlung wählen lassen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson kommissarisch bestimmen.
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Dem geschäftsführenden Vorstand
b) Dem Jugendleiter
c) Sportlicher Leiter
2. Für die Wahl und Ergänzung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes gelten die Regelungen zu § 6 Abs. 3. entsprechend.
1. Für interne Vereinsangelegenheiten, deren Regelung und Schlichtung nicht Aufgabe des Vorstands ist wird ein Ältestenrat gewählt.
2. Der Ältestenrat besteht aus einem vom Vorstand zu benennenden Vorstandsmitglied und 4 von der Mitgliederversammlung zu wählende, nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebensjahr vollendet haben müssen.
Der Ältestenrat wählt seinen Vorstand selbst und wird nur auf Wunsch des Vorsitzenden, oder auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes an den Vorsitzenden oder in Fällen des § 3 Abs. 3. tätig.
Der Ältestenrat gibt seine Entscheidung als Empfehlung an den Vorstand des Vereins oder an die Mitgliederversammlung weiter.
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer, die weder dem erweiterten Vorstand noch dem Ältestenrat angehören dürfen. Die Kassenprüfen prüfen vor der jährlichen Mitgliederversammlung alle Kassen des Vereins und erstatten der Versammlung Bericht. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Kassen auch unvermutet im Laufe eines Geschäftsjahres zu prüfen.
1. Die Jugendabteilung des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel. Ihre Zusammensetzung und Obliegenheiten regelt die Jugendordnung.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand, die ordentliche Mitgliederversammlung oder min. 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangt.
3. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen mit Angaben des Zeitpunktes, des Versammlungsortes und der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von min. 2 Wochen schriftlich, per Mail und durch Aushang im Vereinsheim und im Informationsschaukasten. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf 1.Woche verkürzt werden.
Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie Satzungsgemäß einberufen werden.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Die Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) Die Änderung der Satzung
d) Die Wahl des Ältestenrats und der Kassenprüfer
e) Die Auflösung des Vereins s.w. den Zusammenschluss mit anderen Vereinen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die
Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
1. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
1 Für die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Auf Antrag wird geheim gewählt, falls mehr als die Hälfte der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Abwesende können nur mit Ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
1. Über die Änderung bzw. Neufassung der Vereinssatzungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Änderungen und Neufassungen der Jugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden. Der Beschluss muss mit mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In diesem Fall beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Art der Liquidation. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, sofern die Auflösung nicht der Fusion mit anderen Vereinen dient, an die Stadt Bochum. Diese ist verpflichtet, das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet des Sports zuzuführen.
4. Ein Zusammenschluss mit einem anderen oder mehreren anderen Vereinen (ohne Auflösung) kann mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bochum, den 26.12.2017
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